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Pflegepauschbetrag Rechner 2026

Sie pflegen einen Angehörigen? Vier kurze Fragen — und Sie sehen, welchen Pflegepauschbetrag Sie in Ihrer nächsten Steuererklärung ansetzen können (§ 33b Abs. 6 EStG).

Rechtsstand: 01.01.2026·Zuletzt geprüft: 24.04.2026

Der Pauschbetrag setzt Pflegegrad 2 oder höher voraus (oder das Merkzeichen „H").

Pflegen mehrere den gleichen Angehörigen, wird der Pauschbetrag zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Pflegepauschbetrag – kompakt erklärt

Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist ein pauschaler Abzug von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Er ist kein Abschlag auf die Steuerschuld und auch nicht identisch mit dem Behinderten-Pauschbetrag, den die pflegebedürftige Person selbst in ihrer eigenen Steuererklärung nutzt (§ 33b Abs. 1–3 EStG). Beide Pauschbeträge können parallel bestehen – je bei der richtigen Person.

Voraussetzung „unentgeltlich": Der Pauschbetrag gilt nur, wenn die Pflegeperson keine Bezahlung für ihre Tätigkeit erhält. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist es unschädlich, wenn das Pflegegeld an die Pflegeperson fließt und dort in vollem Umfang für die pflegebedürftige Person verwendet wird. Wird das Pflegegeld hingegen als Entgelt einbehalten, entfällt der Pauschbetrag. Im Zweifel ist die Verwendung des Pflegegeldes zu dokumentieren.

Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen: Pflegen mehrere Personen denselben Angehörigen, wird der Pauschbetrag zu gleichen Teilen aufgeteilt. Eine abweichende Verteilung ist möglich, wenn alle Pflegepersonen sich einvernehmlich darauf verständigen. Der Rechner zeigt beides: den anteiligen Betrag und den Gesamt-Pauschbetrag für die pflegebedürftige Person.

Alternative bei entgeltlicher Pflege: Wer für die Pflege bezahlt wird, verliert den Pauschbetrag, kann aber tatsächlich getragene Pflegekosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzen – gekürzt um die zumutbare Eigenbelastung. Dafür sind Einzelbelege erforderlich.

Geltendmachung: Der Pauschbetrag wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" der Einkommensteuererklärung eingetragen. Die konkrete Zeile ändert sich mit jedem Formularjahr – orientieren Sie sich an der aktuellen Anleitung des Finanzamtes oder an Ihrer Steuersoftware. Konkrete Steuerersparnis in Euro lässt sich aus dem Pauschbetrag nur mit Kenntnis des individuellen Grenzsteuersatzes berechnen – das ist Steuerberatung und nicht Aufgabe dieses Rechners.

Pauschbetrag-Höhe nach § 33b Abs. 6 EStG

Pauschbetragsstufen 2026 bei unentgeltlicher häuslicher Pflege. Bei mehreren Pflegepersonen wird der Betrag zu gleichen Teilen geteilt.

VoraussetzungEine PflegepersonZwei Pflegepersonen (je)
Pflegegrad 2600 €300 €
Pflegegrad 31.100 €550 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €900 €
Merkzeichen „H“ (auch bei PG 2/3)1.800 €900 €

Voraussetzung: persönliche, unentgeltliche Pflege in der EU/EWR. Bei entgeltlicher Pflege entfällt der Pauschbetrag – tatsächliche Kosten können dann unter § 33 EStG geltend gemacht werden.

Häufige Fragen

Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist ein pauschaler Steuerabzug für Angehörige, die eine Person unentgeltlich in deren oder in der eigenen Wohnung pflegen. Er beträgt ab Pflegegrad 2 zwischen 600 € und 1.800 € pro Jahr und wird in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht – ohne Einzelnachweis der Kosten.
Wer hat Anspruch auf den Pflegepauschbetrag?
Anspruch haben Steuerpflichtige, die eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen „H" (hilflos) unentgeltlich pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der eigenen Wohnung innerhalb der EU/des EWR erfolgen. Personen mit Pflegegrad 1 berechtigen nicht zum Pauschbetrag.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2026?
Die Beträge sind seit dem Veranlagungszeitraum 2021 unverändert und gelten auch 2026: Pflegegrad 2 = 600 €, Pflegegrad 3 = 1.100 €, Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen „H" = 1.800 € pro Jahr. Bei mehreren Pflegepersonen wird der Betrag zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Darf das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergegeben werden?
Der Pauschbetrag ist an die Voraussetzung „unentgeltlich" geknüpft. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist es unschädlich, wenn das Pflegegeld an die Pflegeperson fließt und dort in vollem Umfang für die pflegebedürftige Person verwendet wird. Wird das Pflegegeld als Bezahlung für die Pflege vereinnahmt, geht der Pauschbetrag verloren.
Was gilt bei entgeltlicher Pflege?
Bei entgeltlicher Pflege greift der Pauschbetrag nicht. Tatsächlich getragene Pflegekosten können jedoch als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG angesetzt werden – vermindert um die zumutbare Eigenbelastung. Belege aufbewahren; im Zweifel lohnt der Gang zu einem Lohnsteuerhilfeverein oder zu einer Steuerberatung.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Rechner ist eine unverbindliche Orientierungshilfe. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und trifft keine verbindlichen Aussagen über individuelle Leistungsansprüche.

Die eingesetzten Beträge spiegeln den Rechtsstand zum 01.01.2026 wider. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die jeweils zuständigen Träger (Pflegekasse, Sozialamt, Jugendamt, LVR/LWL, Finanzamt, Versorgungsamt).

Eine kostenlose, träger-unabhängige Beratung bieten die Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB, § 32 SGB IX) – zu finden unter teilhabeberatung.de.

Für eine Beratung zu unseren Assistenzleistungen erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.

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