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Verhinderungspflege Rechner 2026

Wie viel Verhinderungspflege-Budget steht Ihnen dieses Jahr noch zu? Drei Eingaben — eine klare Zahl, inklusive Übertrag aus der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI).

Rechtsstand: 01.01.2026·Zuletzt geprüft: 24.04.2026

Verhinderungspflege setzt Pflegegrad 2 oder höher voraus.

Summe aller in diesem Kalenderjahr bereits abgerechneten Verhinderungspflege-Leistungen.

Bis zu 50 % des nicht verbrauchten Kurzzeitpflege-Budgets können übertragen werden.

Verhinderungspflege – so funktioniert sie

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI springt ein, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist – durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe. Voraussetzung ist ein Pflegegrad ab 2 und eine häusliche Pflege seit mindestens sechs Monaten durch dieselbe Pflegeperson. Die Ersatzpflege kann stunden- oder tageweise in Anspruch genommen werden und über professionelle Pflegedienste, Nachbarschaftshilfe oder nahe Angehörige erfolgen.

Kurzzeitpflege-Transfer-Regel: Bis zu 50 % des nicht verbrauchten Kurzzeitpflege-Budgets nach § 42 SGB XI dürfen auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Rechenbeispiel: Das Kurzzeitpflege-Budget 2026 beträgt 1.854 €. Wurde es zur Hälfte genutzt, bleiben 927 € unverbraucht – davon können 50 %, also rund 464 €, zusätzlich zur Verhinderungspflege verwendet werden. Zusammen mit dem Basisbudget von 1.685 € ergibt das ein jährliches Höchstbudget von 2.149 €.

Antrag und Abrechnung: Ein vorheriger Bescheid ist nicht erforderlich. Die Pflegekasse rechnet rückwirkend ab: Belege (Rechnung der Ersatzpflegekraft, Quittungen für Fahrt- und Mehraufwand) werden nach Abschluss der Verhinderungspflege eingereicht. Für nahe Angehörige bis zum 2. Grad gilt eine Aufwandserstattungs-Obergrenze von 1,5 × Pflegegeld pro Jahr – nachgewiesene Mehraufwendungen können darüber hinaus erstattet werden. Eine tageweise Verhinderungspflege ist auf 6 Wochen (42 Kalendertage) pro Jahr begrenzt; in dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Stundenweise Assistenz als Verhinderungspflege: Auch unsere stundenweise Alltags- und Assistenzleistungen können als Verhinderungspflege abgerechnet werden. Mehr dazu unter Leistungen.

Beispielrechnungen 2026

Häufige Ausgangslagen mit verbleibendem Budget nach § 39 + § 42 SGB XI.

AusgangslagePflegegradNoch verfügbarJahresmaximum
Noch nichts genutztPG 22.612 €2.612 €
Kurzzeitpflege zur Hälfte genutztPG 32.149 €2.149 €
Verhinderungspflege halb ausgeschöpftPG 41.812 €2.612 €
Kurzzeitpflege voll ausgeschöpftPG 51.685 €1.685 €

Häufige Fragen

Kann ich Verhinderungspflege stundenweise nutzen?
Ja. Verhinderungspflege kann stundenweise oder tageweise in Anspruch genommen werden. Bei stundenweiser Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden am Tag) wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt und die 6-Wochen-Frist pro Jahr greift nicht. Erst ab einem vollen Verhinderungstag zählt der Tag gegen das 42-Tage-Jahreskontingent.
Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?
Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld während der Inanspruchnahme zur Hälfte weitergezahlt – für den ersten und letzten Tag jeweils voll. Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden pro Tag) bleibt das Pflegegeld in voller Höhe bestehen.
Wer darf die Verhinderungspflege übernehmen?
Grundsätzlich jede Person: Nachbarn, Freunde, professionelle Pflegedienste oder auch Angehörige bis zum 2. Grad. Für nahe Angehörige ist die Aufwandserstattung jedoch auf 1,5 × Pflegegeld pro Jahr zuzüglich nachgewiesener Mehraufwendungen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) gedeckelt.
Wie funktioniert der Kurzzeitpflege-Übertrag?
Nach § 42 SGB XI können bis zu 50 % des nicht verbrauchten Kurzzeitpflege-Jahresbudgets auf die Verhinderungspflege umgewidmet werden. Beispiel: Ihr Kurzzeitpflege-Budget (2026: 1.854 €) wurde zu 50 % verbraucht – übertragbar sind dann 50 % von 927 € = rund 464 € zusätzlich zur Verhinderungspflege.
Wie beantrage ich Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden – ein formloser Antrag genügt, viele Kassen stellen Formulare bereit. Belege (Rechnung der Ersatzpflegeperson, Quittungen für Mehraufwendungen) reichen Sie nach Abschluss ein. Die Pflegekasse rechnet rückwirkend ab; vor Beginn ist kein Bescheid erforderlich.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Rechner ist eine unverbindliche Orientierungshilfe. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und trifft keine verbindlichen Aussagen über individuelle Leistungsansprüche.

Die eingesetzten Beträge spiegeln den Rechtsstand zum 01.01.2026 wider. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die jeweils zuständigen Träger (Pflegekasse, Sozialamt, Jugendamt, LVR/LWL, Finanzamt, Versorgungsamt).

Eine kostenlose, träger-unabhängige Beratung bieten die Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB, § 32 SGB IX) – zu finden unter teilhabeberatung.de.

Für eine Beratung zu unseren Assistenzleistungen erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.

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