Schulbegleitung-Anspruchs-Check
Welches Amt ist für die Schulbegleitung Ihres Kindes zuständig? Fünf Angaben, eine klare Empfehlung — inklusive nächster Schritte, Widerspruchsfrist und EUTB-Beratung. Keine Speicherung, keine Anmeldung.
Zwei Gesetze, zwei Ämter — ein Prinzip
Schulbegleitung (auch Integrationshelfer, Schulassistenz oder Inklusionsassistenz) ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Die zentrale Abgrenzung entscheidet über den zuständigen Träger: § 112 SGB IX regelt die Eingliederungshilfe für körperlich, geistig oder sinnesbehinderte Kinder — Träger ist das Sozialamt, in Nordrhein-Westfalen der LVR (Rheinland) oder LWL (Westfalen-Lippe) als Landschaftsverband. § 35a SGB VIII gilt für Kinder und Jugendliche mit seelischer (psychischer) Behinderung — hier entscheidet das Jugendamt. Die Schulform (Regelschule, Förderschule, inklusive Klasse) ist für die Finanzierung irrelevant.
§ 14 SGB IX Weiterleitungspflicht: Jeder Träger, bei dem ein Antrag eingeht, prüft innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag intern an den richtigen Träger weiter — die Familie muss nicht neu beantragen. Trotzdem ist es in der Praxis oft schneller, bei unklaren Fällen (typisch: Autismus, Mehrfachbeeinträchtigung) gleich parallel bei beiden Trägern einzureichen.
Dauer: Rechnen Sie realistisch mit 6 bis 12 Wochen zwischen Antrag und Bewilligungsbescheid. Gesetzliche Fristen werden in der Praxis häufig überschritten — stellen Sie den Antrag deshalb möglichst vor den Sommerferien, wenn die Schulbegleitung zum Schuljahresbeginn starten soll. Widerspruch: Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids formlos und schriftlich Widerspruch eingelegt werden; die Begründung darf nachgereicht werden.
Unabhängige Beratung: Die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, § 32 SGB IX) ist bundesweit kostenlos und trägerunabhängig — inhaltlich der wichtigste externe Anlaufpunkt. Zusätzlich beraten Sozialverbände (VdK, SoVD, Lebenshilfe) und Fachanwältinnen für Sozialrecht. Unsere Beratung zu konkreten Schulbegleitungs-Szenarien erreichen Sie jederzeit über das Kontaktformular.
Häufige Fragen
- Welches Amt ist für die Schulbegleitung zuständig?
- Das richtet sich nach der Art der Beeinträchtigung, nicht nach der Schulform. Bei körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung ist die Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX zuständig (Sozialamt bzw. in NRW der LVR/LWL). Bei ausschließlich seelischer (psychischer) Behinderung greift § 35a SGB VIII – Träger ist das Jugendamt. Bei Autismus-Spektrum und Mehrfachbeeinträchtigungen empfehlen sich parallele Anträge.
- Was bedeutet § 14 SGB IX Weiterleitungspflicht?
- Wenn Sie den Antrag beim falschen Träger stellen, muss dieser nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit klären. Ist er nicht zuständig, leitet er den Antrag intern an den richtigen Träger weiter. Sie müssen nicht neu beantragen – die Frist läuft ab Ihrem Erstantrag weiter.
- Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Bewilligung?
- Realistisch 6 bis 12 Wochen, in Einzelfällen auch länger. Gesetzliche Entscheidungsfristen (§ 14 SGB IX: 3 Wochen bzw. 2 Monate bei Gutachten) werden in der Praxis häufig überschritten. Stellen Sie den Antrag möglichst vor den Sommerferien, wenn die Begleitung zum Schuljahresbeginn erforderlich ist.
- Was tun bei Ablehnung der Schulbegleitung?
- Sie haben einen Monat ab Zustellung des Ablehnungsbescheids Zeit, schriftlich und formlos Widerspruch einzulegen. Die Begründung kann nachgereicht werden. Lassen Sie sich kostenlos von einer EUTB-Beratungsstelle (§ 32 SGB IX) unterstützen – die Erfolgsquote im Widerspruchsverfahren ist erfahrungsgemäß hoch, wenn ergänzende Gutachten und schulische Stellungnahmen vorgelegt werden.
- Ist dieser Check verbindlich?
- Nein. Der Anspruchs-Check ist eine Orientierung. Verbindlich entscheidet der angefragte Leistungsträger nach Prüfung der Unterlagen und in der Regel einer Bedarfsermittlung. Das Ergebnis hier ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine EUTB-Stelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt.
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Rechtlicher Hinweis
Dieser Rechner ist eine unverbindliche Orientierungshilfe. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und trifft keine verbindlichen Aussagen über individuelle Leistungsansprüche.
Die eingesetzten Beträge spiegeln den Rechtsstand zum 01.01.2026 wider. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die jeweils zuständigen Träger (Pflegekasse, Sozialamt, Jugendamt, LVR/LWL, Finanzamt, Versorgungsamt).
Eine kostenlose, träger-unabhängige Beratung bieten die Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB, § 32 SGB IX) – zu finden unter teilhabeberatung.de.
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