Persönliches Budget Rechner 2026
Vier Angaben, eine erste Hausnummer: Wie viel Geld könnten Sie monatlich aus Pflegeversicherung (SGB XI) und Eingliederungshilfe (SGB IX) zusammenstellen?
Persönliches Budget – so funktioniert es
Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist kein zusätzliches Geld, sondern eine andere Form der Auszahlung bereits zustehender Teilhabeleistungen. Statt einzelner Sachleistungen erhalten Leistungsberechtigte einen monatlichen Geldbetrag und beauftragen damit selbst Assistenzkräfte, Dienstleister oder familiäre Unterstützung.
Typische Bestandteile im Assistenz-Alltag:
- Pflegegeld oder Pflegesachleistung aus der Pflegeversicherung (SGB XI) – wahlweise auch als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.
- Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 € (§ 45b SGB XI) für qualitätsgesicherte Unterstützungsangebote im Alltag.
- Fachleistungsstunden Assistenz aus der Eingliederungshilfe (§ 78 SGB IX) – je nach Bundesland und Träger zu individuell vereinbarten Stundensätzen.
Antrag & Verfahren: Formloser Antrag beim Leistungsträger (z. B. Pflegekasse und/oder Sozialamt). Nach § 14 SGB IX klärt der erste Träger innerhalb von zwei Wochen die Zuständigkeit. Anschließend folgt eine Bedarfsermittlung (z. B. BEI_NRW in Nordrhein-Westfalen) und eine Zielvereinbarung, in der Höhe und Verwendungszweck festgehalten sind.
Der Rechner zeigt eine Spanne: die Untergrenze geht von einem konservativen Ansatz ohne bewilligte Eingliederungshilfe aus, die Obergrenze unterstellt voll genutzte Pflegesachleistungen und den angegebenen Assistenzstundenbedarf zu einem NRW-typischen Fachleistungsstundensatz. Die tatsächliche Bewilligung hängt von der individuellen Bedarfsermittlung ab.
Beispielrechnungen nach Pflegegrad und Assistenzstunden
Typische monatliche Spannen bei bewilligter Eingliederungshilfe, NRW-Referenzstundensatz (LVR). Der echte Wert hängt von der individuellen Bedarfsermittlung ab – prüfen Sie Ihren Fall oben im Rechner.
| Pflegegrad | 10 h / Woche | 20 h / Woche | 40 h / Woche |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 2.694 € – 3.317 € | 4.460 € – 5.707 € | 7.994 € – 10.488 € |
| Pflegegrad 3 | 3.395 € – 4.018 € | 5.161 € – 6.408 € | 8.695 € – 11.189 € |
| Pflegegrad 4 | 3.757 € – 4.380 € | 5.523 € – 6.770 € | 9.057 € – 11.551 € |
| Pflegegrad 5 | 4.197 € – 4.820 € | 5.963 € – 7.210 € | 9.497 € – 11.991 € |
Annahmen: Eingliederungshilfe bewilligt, Bundesland NRW, Fachleistungsstunde 48 € ±15 %. Spanne umfasst Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI), Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) und Eingliederungshilfe (§ 78 SGB IX).
Häufige Fragen
- Was ist das Persönliche Budget?
- Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist eine Geldleistung, mit der Menschen mit Behinderung die ihnen zustehenden Teilhabeleistungen selbst einkaufen. Es ersetzt Sachleistungen durch einen monatlichen Geldbetrag, den der Leistungsberechtigte eigenständig verwaltet.
- Wie hoch ist das Persönliche Budget?
- Die Höhe richtet sich nach den individuell festgestellten Teilhabezielen. Sie darf die Kosten der zustehenden Sach- oder Dienstleistungen nicht übersteigen (§ 29 Abs. 2 SGB IX). Typisch sind Leistungen aus SGB XI (Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag) plus SGB IX (Assistenz-Fachleistungsstunden).
- Wer entscheidet über das Persönliche Budget?
- Die beteiligten Träger – oft Pflegekasse und Sozialamt oder in NRW der LVR/LWL. Nach § 14 SGB IX muss der erste angefragte Träger innerhalb von 2 Wochen die Zuständigkeit klären und gegebenenfalls weiterleiten.
- Wie beantrage ich das Persönliche Budget?
- Formloser Antrag beim Leistungsträger, danach folgt eine Bedarfsermittlung (in NRW zum Beispiel BEI_NRW). Auf dieser Basis wird eine Zielvereinbarung geschlossen, die Höhe und Verwendungszweck regelt.
- Ersetzt das Persönliche Budget das Pflegegeld?
- Nein. Pflegegeld und Pflegesachleistung bleiben bestehen und können in das Persönliche Budget einfließen. Das Persönliche Budget bündelt verschiedene Leistungen zu einer Geldsumme, ändert aber nicht die jeweiligen Voraussetzungen.
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Rechtlicher Hinweis
Dieser Rechner ist eine unverbindliche Orientierungshilfe. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und trifft keine verbindlichen Aussagen über individuelle Leistungsansprüche.
Die eingesetzten Beträge spiegeln den Rechtsstand zum 01.01.2026 wider. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die jeweils zuständigen Träger (Pflegekasse, Sozialamt, Jugendamt, LVR/LWL, Finanzamt, Versorgungsamt).
Eine kostenlose, träger-unabhängige Beratung bieten die Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB, § 32 SGB IX) – zu finden unter teilhabeberatung.de.
Für eine Beratung zu unseren Assistenzleistungen erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.
