GdB-Schnellcheck
In zwei Minuten zur ersten Orientierung: Welcher Grad der Behinderung könnte bei Ihnen plausibel sein? Wichtig — der GdB ist nicht dasselbe wie der Pflegegrad.
Tipp: Auch ohne Auswahl finden Sie unten die Erklärungen zum Unterschied zwischen GdB und Pflegegrad.
GdB ist nicht Pflegegrad – das wird oft verwechselt
Der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) beschreibt die Schwere der Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt und vom Versorgungsamt auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vergeben. Ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung; damit verbunden sind steuerliche Pauschbeträge, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Merkzeichen mit weiteren Nachteilsausgleichen.
Der Pflegegrad nach SGB XI bewertet dagegen ausschließlich die Pflegebedürftigkeit im Alltag. Er wird von der Pflegekasse nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst festgestellt und regelt die Pflegeleistungen — Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege. Beide Systeme sind voneinander unabhängig: Eine Person kann einen hohen GdB haben, ohne pflegebedürftig zu sein (z. B. bei bestimmten Sinnesbehinderungen), und umgekehrt kann Pflegebedürftigkeit bestehen, ohne dass ein hoher GdB festgestellt ist. Wer die Pflegeseite beurteilen möchte, nutzt besser unseren Pflegegrad-Selbsttest.
Wie der GdB festgestellt wird: Der Antrag wird beim Versorgungsamt des Wohnsitz-Bundeslandes gestellt (in NRW: Kreise und kreisfreie Städte). Einzureichen sind ärztliche Befunde und Arztberichte. Das Amt holt ergänzend eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein und erlässt einen schriftlichen Bescheid. Eine persönliche Untersuchung findet in der Regel nicht statt.
Wichtigste Nachteilsausgleiche: Ab GdB 50 greifen der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX, fünf Tage Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX) sowie der steuerliche Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG. Je nach Merkzeichen kommen Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr (G, aG), Parkerleichterungen (aG), Kfz-Steuerermäßigungen oder Rundfunkbeitragsermäßigungen (RF) hinzu. Diese Ansprüche greifen erst mit dem rechtskräftigen Bescheid — das Ergebnis dieses Tools ersetzt ihn nicht.
Warum das Tool bewusst grob bleibt: Die VersMedV enthält hunderte Einzeltatbestände und viele Einstufungen erfordern medizinische Expertise. Dieses Tool arbeitet daher mit einem schmalen, kuratierten Set häufiger Beeinträchtigungen und liefert immer eine Spanne, nie einen exakten Wert. Die Gesamt-GdB-Bildung folgt nicht der Addition, sondern der Regel des VersMedV Teil A Nr. 3 — die Wechselwirkung der Beeinträchtigungen beurteilt am Ende das Versorgungsamt individuell.
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen GdB und Pflegegrad?
- GdB (Grad der Behinderung) und Pflegegrad sind zwei voneinander unabhängige Einstufungen. Der GdB wird nach SGB IX vom Versorgungsamt festgestellt und knüpft an die Schwere der Teilhabebeeinträchtigung an — daraus folgen Nachteilsausgleiche wie Kündigungsschutz, Zusatzurlaub oder steuerliche Pauschbeträge. Der Pflegegrad nach SGB XI wird von der Pflegekasse festgestellt und regelt Pflegeleistungen (Pflegegeld, Sachleistung, Verhinderungspflege). Eine Person kann nur einen GdB, nur einen Pflegegrad oder beides gleichzeitig haben.
- Wie beantrage ich die Feststellung des GdB?
- Der Antrag wird beim Versorgungsamt des Wohnsitz-Bundeslandes gestellt (in NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig). Die Feststellung erfolgt auf Basis ärztlicher Befunde und versorgungsärztlicher Stellungnahmen; am Ende ergeht ein schriftlicher Bescheid. Eine persönliche Untersuchung findet in der Regel nicht statt — Grundlage sind die eingereichten Unterlagen.
- Ab welchem GdB gilt man als schwerbehindert?
- Ab einem festgestellten GdB von 50 spricht das Gesetz von einer Schwerbehinderung. Erst dann stehen die wesentlichen Nachteilsausgleiche offen: besonderer Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX, fünf Tage Zusatzurlaub, steuerlicher Behindertenpauschbetrag sowie gegebenenfalls Merkzeichen für weitere Vergünstigungen.
- Werden mehrere Behinderungen einfach addiert?
- Nein. Die VersMedV (Teil A Nr. 3) schreibt ausdrücklich vor, dass der Gesamt-GdB nicht durch Addition der Einzel-GdBs gebildet wird. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB; weitere Beeinträchtigungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, wenn sie das Gesamtbild wesentlich verschlechtern. Dieses Tool nutzt dafür eine sehr grobe Heuristik — die tatsächliche Bewertung bleibt beim Versorgungsamt.
- Was sind Merkzeichen und muss ich sie extra beantragen?
- Merkzeichen (z. B. G, aG, B, H, Bl, Gl, RF) sind Kurzkennzeichen für zusätzliche Nachteilsausgleiche wie Gehbehinderung oder Blindheit. Sie werden gemeinsam mit dem GdB vom Versorgungsamt geprüft und auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen, ein separater Antrag ist meist nicht nötig.
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Rechtlicher Hinweis
Dieser Rechner ist eine unverbindliche Orientierungshilfe. Er ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und trifft keine verbindlichen Aussagen über individuelle Leistungsansprüche.
Die eingesetzten Beträge spiegeln den Rechtsstand zum 01.01.2026 wider. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die jeweils zuständigen Träger (Pflegekasse, Sozialamt, Jugendamt, LVR/LWL, Finanzamt, Versorgungsamt).
Eine kostenlose, träger-unabhängige Beratung bieten die Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB, § 32 SGB IX) – zu finden unter teilhabeberatung.de.
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