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Alle Leistungen
Assistenz im Arbeitsleben

Arbeitsassistenz

Förderung möglich

Rechtsgrundlage

SGB IX Teil 3 · § 185 SGB IX

Zielgruppe

Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte im Berufsleben

Einsatzgebiet

Rhein-Erft-Kreis & Kreis Düren · 7 Städte

Unterstützung am Arbeitsplatz bei Handreichungen, Kommunikation und Technik

Was umfasst Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz?

Arbeitsassistenz unterstützt schwerbehinderte Beschäftigte bei den Tätigkeiten rund um ihre eigentliche Arbeit – damit sie ihren Beruf selbstbestimmt ausüben können. Dazu zählen:

  • Handreichungen, die wegen der Behinderung nicht selbst möglich sind
  • Unterstützung in der Kommunikation, etwa bei Telefonaten oder Besprechungen
  • Hilfe im Umgang mit Arbeitsmitteln und Technik
  • Begleitung bei Dienstwegen und Terminen

Wichtig: Die Assistenz übernimmt unterstützende Tätigkeiten – die eigentliche, vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen Sie weiterhin selbst.

Für wen ist Arbeitsassistenz gedacht?

Für schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte, die ohne diese Unterstützung ihren Arbeitsplatz nicht ausfüllen oder eine Beschäftigung nicht aufnehmen könnten.

Arbeitsassistenz oder Büroassistenz?

Die Arbeitsassistenz ist der rechtlich verankerte Anspruch zur Sicherung des Arbeitsplatzes über das Integrationsamt. Die Büroassistenz beschreibt konkrete Unterstützung im Büroalltag – sie kann ein Teil der Arbeitsassistenz sein oder eigenständig gebucht werden.

Ein Beispiel: Eine Sachbearbeiterin mit Sehbehinderung in Düren arbeitet in Vollzeit. Ihre Assistenz liest nicht barrierefreie Dokumente vor und unterstützt bei der Ablage – die fachlichen Entscheidungen trifft sie selbst.

Wer hat Anspruch auf Arbeitsassistenz?

Anspruch auf Arbeitsassistenz über § 185 SGB IX besteht für schwerbehinderte Menschen (GdB 50+) und Gleichgestellte, wenn die Assistenz notwendig ist, um den Arbeitsplatz zu sichern oder eine Beschäftigung aufzunehmen. Nicht gemeint sind Tätigkeiten, die zum Kerngeschäft der Arbeit gehören – sondern unterstützende Handreichungen, Kommunikation und organisatorische Hilfen.

Wie wird Arbeitsassistenz finanziert?

Für Arbeitsassistenz kommen je nach Situation verschiedene Kostenträger in Frage. Die rechtlichen Grundlagen gelten bundesweit; Bewilligung und Auszahlung laufen bei uns in der Region über den Landschaftsverband Rheinland (LVR) und das örtliche Sozialamt im Rhein-Erft-Kreis bzw. Kreis Düren.

Integrationsamt

SGB IX § 185

Das Integrationsamt finanziert die Arbeitsassistenz aus der Ausgleichsabgabe. In NRW sind die Landschaftsverbände (LVR für das Rheinland) zuständig. Die Bewilligung dauert in der Regel einige Wochen bis Monate und erfolgt zweckgebunden.

Budget für Arbeit

SGB IX § 61

Für Menschen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln, kann das Budget für Arbeit Lohnzuschüsse und notwendige Assistenz abdecken.

Persönliches Budget

SGB IX § 29

Die Arbeitsassistenz kann als Persönliches Budget gewährt werden. Sie erhalten dann einen festgelegten Monatsbetrag, schließen einen Dienstleistungsvertrag mit uns und rechnen direkt ab.

Unfallversicherung / Rentenversicherung

SGB VII · SGB VI · SGB IX §§ 33 ff.

Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit übernimmt die Berufsgenossenschaft Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Bei Rehabilitationsmaßnahmen kann auch die Rentenversicherung Kostenträger sein.

Hinweis: Wir sind ein Assistenzdienst, keine Rechts- oder Sozialberatung. Die Informationen fassen die gängigen Wege zusammen. Welche Leistungen Ihnen konkret zustehen, entscheidet verbindlich der jeweilige Kostenträger.

So gehen wir vor

Von der ersten Frage bis zum Start von Arbeitsassistenz begleiten wir Sie Schritt für Schritt.

  1. 1

    Kostenfreies Erstgespräch

    Wir hören zu, lernen Ihre Situation kennen und klären offene Fragen – unverbindlich und ohne Kosten.

  2. 2

    Bedarf klären & Antrag unterstützen

    Gemeinsam ermitteln wir den Umfang und prüfen, welche Kostenträger in Frage kommen. Bei der Antragstellung helfen wir.

  3. 3

    Passende Assistenzkraft auswählen

    Wir schlagen eine Assistenzkraft vor, die fachlich und menschlich zu Ihnen passt – Sie entscheiden mit.

  4. 4

    Einsatzbeginn & feste Begleitung

    Die Assistenz startet zum vereinbarten Termin. Eine feste Bezugsperson sorgt für Verlässlichkeit und Kontinuität.

Häufige Fragen zu Arbeitsassistenz

Übernimmt mein Arbeitgeber die Kosten der Arbeitsassistenz?

Nein. Die Arbeitsassistenz wird vom Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe finanziert (§ 185 SGB IX), nicht vom Arbeitgeber. Sie als schwerbehinderter Beschäftigter haben den Anspruch und beantragen die Leistung.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsassistenz und Arbeitsplatzausstattung?

Arbeitsassistenz ist personelle Unterstützung durch einen Menschen. Die Arbeitsplatzausstattung umfasst technische Hilfsmittel und behinderungsgerechte Einrichtung. Beides sind getrennte Leistungen und können beide gefördert werden.

Wie wird Arbeitsassistenz beantragt?

Sie stellen einen Antrag beim Integrationsamt; Voraussetzung ist ein GdB von 50 (oder eine Gleichstellung). Die Bewilligung dauert meist einige Wochen bis Monate – wir unterstützen Sie bei Antrag und Bedarfsbeschreibung.

Habe ich bei Arbeitsassistenz immer dieselbe Bezugsperson?

Wir arbeiten nach dem Prinzip der festen Bezugsassistenz: soweit möglich ordnen wir Ihnen eine Hauptansprechperson zu. Bei Vertretungen – etwa durch Urlaub oder Krankheit – sprechen wir den Wechsel frühzeitig mit Ihnen ab und übergeben die wichtigsten Informationen persönlich, damit der Übergang reibungsarm bleibt.

In welchen Städten bieten Sie Arbeitsassistenz an?

Unser Einzugsgebiet umfasst Köln, Bergheim, Kerpen, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt und Düren – alle erreichbar von unserem Büro in Elsdorf aus. Auf den jeweiligen Stadtseiten finden Sie Details zu Fahrzeiten und abgedeckten Ortsteilen.

Interesse an Arbeitsassistenz?

Wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich.