Qualifizierte Hilfe in taktiler Gebärdensprache, Mobilität und Kommunikation
Rechtsgrundlage
Je nach Bedarf
Zielgruppe
Menschen mit Unterstützungsbedarf
Einsatzgebiet
Rhein-Erft-Kreis & Kreis Düren · 6 Städte
Wer hat Anspruch auf Taubblindenassistenz?
Ob und in welchem Umfang Anspruch auf Taubblindenassistenz besteht, hängt von der individuellen Situation ab. Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Kostenträger und Leistungen in Frage kommen.
Wie wird Taubblindenassistenz finanziert?
Für Taubblindenassistenz kommen je nach Situation verschiedene Kostenträger in Frage. Die folgenden Wege sind bundesweit gleich geregelt – die konkrete Bewilligung trifft der jeweils zuständige Träger im Rhein-Erft-Kreis bzw. Kreis Düren.
Pflegekasse
SGB XIAb Pflegegrad 1 stehen Entlastungsbetrag (§ 45b) und weitere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.
Eingliederungshilfe
SGB IXFür Menschen mit Behinderung werden Teilhabeleistungen über die Eingliederungshilfe finanziert (in NRW-Rheinland: LVR).
Sozialamt
SGB XIIReichen eigene Mittel nicht aus, kann das Sozialamt ergänzend Hilfe zur Pflege gewähren.
Selbstzahlung
Assistenz kann auch privat beauftragt werden – flexibel, ohne Antragsverfahren.
Hinweis: Wir sind ein Assistenzdienst, keine Rechts- oder Sozialberatung. Die Informationen fassen die gängigen Wege zusammen. Welche Leistungen Ihnen konkret zustehen, entscheidet verbindlich der jeweilige Kostenträger.
So gehen wir bei Taubblindenassistenz vor
- 1
Kostenfreies Erstgespräch
Wir hören zu und klären, ob Taubblindenassistenz das Richtige für Ihre Situation ist. Telefonisch oder vor Ort – unverbindlich.
- 2
Bedarfsklärung
Wir besprechen Umfang, Zeiten und Besonderheiten für Taubblindenassistenz und legen fest, welche Unterstützung konkret sinnvoll ist.
- 3
Antragshilfe
Falls ein Kostenträger (Pflegekasse, Sozialamt, Integrationsamt, Jugendamt) in Frage kommt, unterstützen wir beim Antrag. Die Bewilligung trifft das Amt.
- 4
Einsatzbeginn
Wir stellen eine passende Assistenzkraft vor und starten – mit einer festen Bezugsperson, nicht mit wechselnden Teams.
Häufige Fragen zu Taubblindenassistenz
Wer übernimmt die Kosten für Taubblindenassistenz?
Die Finanzierung hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Je nach Bedarf kommen Leistungen der Pflegekasse (SGB XI, z. B. Entlastungsbetrag nach § 45b, Verhinderungspflege oder Pflegesachleistungen), der Eingliederungshilfe nach SGB IX oder der Hilfe zur Pflege nach SGB XII in Betracht. Auch eine Selbstzahlung ist möglich. Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welche Wege für Taubblindenassistenz bei Ihnen passen.
Wie schnell kann Taubblindenassistenz bei mir beginnen?
Nach dem Erstgespräch stellen wir eine passende Assistenzkraft vor. Bei planbaren Einsätzen ist ein Start oft innerhalb von ein bis zwei Wochen möglich. Bei kurzfristigem Bedarf sprechen Sie uns bitte direkt an – wir prüfen, was möglich ist.
Habe ich bei Taubblindenassistenz immer dieselbe Bezugsperson?
Wir arbeiten nach dem Prinzip der festen Bezugsassistenz: soweit möglich ordnen wir Ihnen eine Hauptansprechperson zu. Bei Vertretungen – etwa durch Urlaub oder Krankheit – sprechen wir den Wechsel frühzeitig mit Ihnen ab und übergeben die wichtigsten Informationen persönlich, damit der Übergang reibungsarm bleibt.
In welchen Städten bieten Sie Taubblindenassistenz an?
Unser Einzugsgebiet umfasst Köln, Bergheim, Kerpen, Bedburg, Elsdorf und Düren – alle erreichbar von unserem Büro in Elsdorf aus. Auf den jeweiligen Stadtseiten finden Sie Details zu Fahrzeiten und abgedeckten Ortsteilen.
Was kostet Taubblindenassistenz?
Die Kosten richten sich nach Umfang, Dauer und Einsatzzeiten. Da ein großer Teil der Leistungen über Kostenträger finanziert werden kann, besprechen wir Umfang und Finanzierung individuell. Das Erstgespräch ist immer kostenfrei und unverbindlich.
Interesse an Taubblindenassistenz?
Wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich.
