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Alle Leistungen
Spezielle Unterstützung

Taubblindenassistenz

Fachliche Expertise

Rechtsgrundlage

SGB IX (Eingliederungshilfe) · SGB XI

Zielgruppe

Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen

Einsatzgebiet

Rhein-Erft-Kreis & Kreis Düren · 7 Städte

Qualifizierte Hilfe in taktiler Gebärdensprache, Mobilität und Kommunikation

Was leistet Taubblindenassistenz?

Taubblindenassistenz unterstützt Menschen mit kombinierter Hör- und Sehbeeinträchtigung – einer eigenständigen Behinderung, die besondere Kommunikationsformen erfordert. Unsere qualifizierten Assistenzkräfte unterstützen bei:

  • Kommunikation in taktiler Gebärdensprache und Lormen
  • sicherer Mobilität und Orientierung im Raum
  • Vermittlung von Umgebungsinformationen, die sonst verloren gehen
  • Begleitung bei Terminen, Erledigungen und Teilhabe

Für wen ist diese Assistenz gedacht?

Für taubblinde und hörsehbehinderte Menschen, die für Kommunikation und Orientierung auf spezialisierte Unterstützung angewiesen sind. Wegen der besonderen Anforderungen setzen wir hier ausschließlich entsprechend qualifizierte Kräfte ein.

Warum braucht es dafür Fachkompetenz?

Anders als bei allgemeiner Begleitung steht hier die Verständigung im Mittelpunkt: Ohne taktile Kommunikation ist kaum Zugang zur Umwelt möglich. Diese Fähigkeiten lassen sich nicht improvisieren – deshalb ist die Qualifikation der Assistenzkraft entscheidend.

Ein Beispiel: Eine taubblinde Klientin in Erftstadt möchte selbstständig einkaufen. Ihre Assistenz übersetzt die Umgebung über taktile Gebärden, beschreibt Auswahl und Wege – so trifft sie ihre Entscheidungen eigenständig.

Wer hat Anspruch auf Taubblindenassistenz?

Anspruch auf Taubblindenassistenz richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Je nach Lebenssituation kommen Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX, der Pflegeversicherung nach SGB XI oder ergänzend der Hilfe zur Pflege nach SGB XII in Betracht. Im Erstgespräch klären wir, welcher Weg bei Ihnen passt.

Wie wird Taubblindenassistenz finanziert?

Für Taubblindenassistenz kommen je nach Situation verschiedene Kostenträger in Frage. Die rechtlichen Grundlagen gelten bundesweit; Bewilligung und Auszahlung laufen bei uns in der Region über den Landschaftsverband Rheinland (LVR) und das örtliche Sozialamt im Rhein-Erft-Kreis bzw. Kreis Düren.

Eingliederungshilfe

SGB IX

Für Menschen mit Behinderung werden Teilhabeleistungen über die Eingliederungshilfe finanziert. In NRW-Rheinland ist der LVR überörtlicher Träger; die örtlichen Sozialämter nehmen Anträge entgegen.

Pflegekasse

SGB XI

Bei vorhandenem Pflegegrad stehen Entlastungsbetrag (§ 45b), Pflegesachleistungen (§ 36) und – ab Pflegegrad 2 – der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI) zur Verfügung – häufig ergänzend zur Eingliederungshilfe.

Persönliches Budget

SGB IX § 29

Statt Sachleistung kann ein Persönliches Budget beantragt werden. Sie erhalten den Betrag direkt und beauftragen die Assistenzkraft selbst.

Hilfe zur Pflege / Selbstzahlung

SGB XII

Reichen die übrigen Leistungen nicht aus, kann das Sozialamt ergänzend Hilfe zur Pflege gewähren. Auch eine private Beauftragung ist jederzeit möglich.

Hinweis: Wir sind ein Assistenzdienst, keine Rechts- oder Sozialberatung. Die Informationen fassen die gängigen Wege zusammen. Welche Leistungen Ihnen konkret zustehen, entscheidet verbindlich der jeweilige Kostenträger.

So gehen wir vor

Von der ersten Frage bis zum Start von Taubblindenassistenz begleiten wir Sie Schritt für Schritt.

  1. 1

    Kostenfreies Erstgespräch

    Wir hören zu, lernen Ihre Situation kennen und klären offene Fragen – unverbindlich und ohne Kosten.

  2. 2

    Bedarf klären & Antrag unterstützen

    Gemeinsam ermitteln wir den Umfang und prüfen, welche Kostenträger in Frage kommen. Bei der Antragstellung helfen wir.

  3. 3

    Passende Assistenzkraft auswählen

    Wir schlagen eine Assistenzkraft vor, die fachlich und menschlich zu Ihnen passt – Sie entscheiden mit.

  4. 4

    Einsatzbeginn & feste Begleitung

    Die Assistenz startet zum vereinbarten Termin. Eine feste Bezugsperson sorgt für Verlässlichkeit und Kontinuität.

Häufige Fragen zu Taubblindenassistenz

Wer übernimmt die Kosten für Taubblindenassistenz?

Taubblindenassistenz wird über die Eingliederungshilfe nach SGB IX finanziert; das Merkzeichen „TBl“ erleichtert die Anerkennung. Bei vorhandenem Pflegegrad können Leistungen der Pflegekasse ergänzen. Häufig wird sie als Persönliches Budget gewährt.

Beherrschen Ihre Assistenzkräfte taktile Gebärdensprache und Lormen?

Ja. Für die Taubblindenassistenz setzen wir ausschließlich entsprechend qualifizierte Kräfte ein, die taktile Kommunikationsformen wie taktile Gebärdensprache und Lormen beherrschen.

Worin unterscheidet sich Taubblindenassistenz von einem Gebärdensprachdolmetscher?

Ein Dolmetscher übersetzt punktuell Kommunikation. Taubblindenassistenz ist umfassender: Sie vermittelt Umgebungsinformationen, sichert Mobilität und Orientierung und begleitet im Alltag – Kommunikation ist dabei ein Teil von vielen.

Habe ich bei Taubblindenassistenz immer dieselbe Bezugsperson?

Wir arbeiten nach dem Prinzip der festen Bezugsassistenz: soweit möglich ordnen wir Ihnen eine Hauptansprechperson zu. Bei Vertretungen – etwa durch Urlaub oder Krankheit – sprechen wir den Wechsel frühzeitig mit Ihnen ab und übergeben die wichtigsten Informationen persönlich, damit der Übergang reibungsarm bleibt.

In welchen Städten bieten Sie Taubblindenassistenz an?

Unser Einzugsgebiet umfasst Köln, Bergheim, Kerpen, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt und Düren – alle erreichbar von unserem Büro in Elsdorf aus. Auf den jeweiligen Stadtseiten finden Sie Details zu Fahrzeiten und abgedeckten Ortsteilen.

Interesse an Taubblindenassistenz?

Wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich.